Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BFT Fahrzeugtechnik GmbH

  • §1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern erwerben (§§ 433, 650 BGB).

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Soweit in den AGB Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, haben diese Hinweise nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

  • §2 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solcheschriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichenZustimmung

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

 

  • §3 Lieferfrist, Höhere Gewalt

(1) Die Lieferfrist wird von uns, sofern sie nicht individuell vereinbart worden ist, bei Annahme der Bestellung angegeben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen oder Zahlung einer vereinbarten Anzahlung voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu dem Ablauf der Lieferfrist dem Kunden mitgeteilt wurde, dass die Ware abgeholt werden kann. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware das Werk bis zum Ablauf der Lieferfrist verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – sofern keine berechtigte Abnahmeverweigerung des Kunden vorliegt– der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mitteilung der Abnahmebereitschaft.

(3) Wenn wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, aufgrund Nichtverfügbarkeit der Leistung oder höhere Gewalt nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren.  Gleichzeitig werden wir dem Kunden die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.

(4) Ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung stellt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer dar, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(5) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer Gewalt“), das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass: a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt gemäß. lit. (a) und lit. (b) erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung gemäß (c) tatsächlich erfüllt ist:

– Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;

– Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;

– Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

– Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;

– Pest, Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;

– Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;

– allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

(6) Wenn wir in Lieferverzug geraten und dem Kunden hierdurch ein Schaden entsteht, kann der Kunde einen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

  • §4 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt- sofern nichts anderes vereinbart worden ist-  ab Werk Dötlingen, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Sofern es der Kunde verlangt wird die Ware auf dessen Kosten an einen anderen Bestimmungsort versandt (im Folgenden „Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, steht uns das Recht zu, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Liegt ein Versendungskauf vor, geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

(5) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn

– die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, diese abgeschlossen ist,

– wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 4 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

– seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Sache begonnen hat (z. B. Inbetriebnahme der gelieferten Ware) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und

– der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

  • §5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(2) Der Preis ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung

(3) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(4) Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Unser Anspruch gegenüber Kaufleuten auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere § 8 Abs. 5 S. 2, unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Den Rücktritt können wir sofort erklären, wenn ein Vertrag über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschlossen worden ist; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

  • §6 Einweisung Bedienungsmannschaft

Falls der Kunde eine Einweisung der Bedienungsmannschaft wünscht, so ist dies gesondert zu vereinbaren.

 

  • §7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglichangemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache imVerhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf, Verarbeitung oder Umbildung der Ware entstandene Forderung zu erteilen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

 

  • §8 Mängel

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung), die gesetzlichen Vorschriften. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b, 478 BGB). Wurde die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet, sind Ansprüche auf Lieferantenregress ausgeschlossen.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist insbesondere die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob die Ware frei von Mängeln ist (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat.

(3) Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Mängelansprüche des Kunden setzen ferner voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

(4) Wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Liegt kein Mangel vor oder beruht der geltend gemachte Mangel auf einen Umstand, der uns nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, können wir von dem Kunden die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandene Aufwendungen und Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, sofern der Kunde unsere Inanspruchnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.

(8) Der Kunde hat in dringenden Fällen das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In diesem Fall sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(9) Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten oder den Preis zu mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Ist der Mangel unerheblich, besteht kein Rücktrittsrecht.

(10) Unsere Haftung entfällt, sofern der Kunde –ohne dass dies von uns zu verantworten ist- die Ware unsachgemäß verwendet, fehlerhaft montiert oder in Betrieb nimmt, die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vornimmt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 9  Sonstige Haftung

(1) Wir haften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.

(2) Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten und bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Soweit keine gesonderte Vereinbarung besteht, wird ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  • 10 Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Wenn es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hiervon unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  • 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Dötlingen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.